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   BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20 (5 B 16.20)   

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https://dejure.org/2020,46525
BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20 (5 B 16.20) (https://dejure.org/2020,46525)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2020 - 5 KSt 1.20 (5 B 16.20) (https://dejure.org/2020,46525)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 2020 - 5 KSt 1.20 (5 B 16.20) (https://dejure.org/2020,46525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren; Unstatthaftigkeit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren; Unstatthaftigkeit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14

    Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
    Sollte das mit Schreiben vom 30. August 2020 vorgebrachte Begehren des Klägers als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2020 zu verstehen sein, kann dahinstehen, ob eine solche bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
    Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. August 2020 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 erheben wollen, muss diese in jedem Fall deshalb erfolglos bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt und sich somit nicht - wie ausweislich der vorstehenden Ausführungen hier geschehen - mit Einwendungen begründen lässt, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 5 und vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.09.2010 - 5 KSt 4.10

    Kosten des Verfahrens; Kostenfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
    Sollte das mit Schreiben vom 30. August 2020 vorgebrachte Begehren des Klägers als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. August 2020 zu verstehen sein, kann dahinstehen, ob eine solche bereits deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.11.2017 - 5 PKH 16.17

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2020 - 5 KSt 1.20
    Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. August 2020 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 erheben wollen, muss diese in jedem Fall deshalb erfolglos bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt und sich somit nicht - wie ausweislich der vorstehenden Ausführungen hier geschehen - mit Einwendungen begründen lässt, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2017 - 5 PKH 16.17 D - juris Rn. 5 und vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 7 m.w.N.).
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